Reinhard Mey betroffen – GEMA gewinnt vor Gericht gegen ChatGPT

Urteil in München: GEMA setzt sich gegen OpenAI durch

Das Landgericht München hat im Verfahren GEMA gegen OpenAI eine Urheberrechtsverletzung festgestellt und den ChatGPT-Entwickler zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Hintergrund sind neun bekannte Songtexte - darunter „Atemlos“ von Helene Fischer, „Männer“ und „Bochum“ von Herbert Grönemeyer sowie „Über den Wolken“ von Reinhard Mey -, die laut GEMA zum Training von ChatGPT genutzt wurden und auf Anfrage teilweise wortgleich ausgegeben wurden.

Die GEMA sah darin eine unzulässige Vervielfältigung und Wiedergabe. OpenAI verwies auf Schranken des Urheberrechts wie Text- und Data-Mining und argumentierte, die Ausgaben des Bots seien dem jeweiligen Nutzer zuzurechnen. Das Gericht folgte dieser Sicht nicht und bewertete die exakten Ausgaben als Beleg für eine Memorierung der Texte.

In der Urteilsbegründung fand die Vorsitzende Richterin Elke Schwager deutliche Worte. Sie machte klar, dass die Nutzung fremder Bausteine ohne Erlaubnis nicht akzeptabel sei: „dann erwerben Sie sie und nutzen nicht das Eigentum anderer“. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Signalwirkung für KI und Musikrechte

Die GEMA betont, es gehe nicht um ein generelles Verbot der Nutzung von Texten durch KI, sondern um Lizenzen und Vergütung für Urheber. Im Verfahren war von einer Schadensersatzforderung in Höhe von 600.000 Euro die Rede. Beide Seiten haben bereits erkennen lassen, dass der Fall wegen seiner Tragweite an den Europäischen Gerichtshof verwiesen werden könnte.

Kernfrage des Prozesses war, ob ChatGPT Songtexte tatsächlich memoriert. OpenAI behauptete, das Modell habe die Lyrics neu erzeugt, ohne sie zu speichern. Das Gericht hielt eine zufällige wortgleiche Ausgabe für ausgeschlossen und sah die Wiedergaben als Beweis für eine Vervielfältigung.

Die Entscheidung dürfte europaweit Beachtung finden - quer durch Musik, Literatur, Journalismus, Fotografie und weitere kreative Bereiche. GEMA-Chef Tobias Holzmüller unterstrich nach dem Urteil die Position der Rechteinhaber: „Das Internet ist kein Selbstbedienungsladen und menschliche Kreativleistungen sind keine Gratisvorlage.“ Für die Kreativbranche steht die Ausgestaltung fairer Lizenzmodelle im Fokus, während OpenAI voraussichtlich Rechtsmittel prüft.