OLG Frankfurt urteilt gegen Sido, auch Bonez MC und SSIO betroffen
OLG Frankfurt untersagt Sido-Kampagne
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Berufung von Bloomwell zurückgewiesen und die einstweilige Verfügung bestätigt. Der Plattform ist es untersagt, mit Rapstar Sido für den Bezug von verschreibungspflichtigem Medizinalcannabis zu werben. Ebenso untersagte das Gericht das Versprechen eines kostenlosen Rezepts im Zusammenhang mit Bestellungen.
Grundlage war eine Kampagne der Cannabisplattform, die mit einer „kostenlosen Rezeptanfrage“ sowie mit der Überschrift „Mit Sido zu Deinem Cannabis-Rezept“ für Cannabisblüten der Marke Siggis PHARM warb. Nach Auffassung des Gerichts verstößt dies gegen das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Prominente Empfehlungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber Verbrauchern sind laut HWG unzulässig.
Das OLG folgte damit der Vorinstanz des Landgerichts Frankfurt (Az. 3-10 O 3/26). Bereits dort war erkennbar, dass die Werbung „die Verschreibung, den Verkauf, den Verbrauch (und/oder die Abgabe) des betreffenden Arzneimittels beziehungsweise der Gruppe von Arzneimitteln“ fördern sollte. Auch einen Rechtsmissbrauch der Abmahnung verneinte das Gericht ausdrücklich.
Sido, Bonez MC, SSIO
Sido hatte mit Bloomwell das Projekt Siggis Pharm vorgestellt und zwei Sorten Medizinalcannabis angekündigt. Die Plattform setzte dabei auf seine Reichweite als Testimonial. Nach dem Urteil darf Bloomwell nicht mehr mit Sidos Namen für den Bezug von Medizinalcannabis werben und keine kostenlosen Rezepte in Aussicht stellen.
Ähnliche Vorhaben gibt es in der Szene bereits: Bonez MC brachte eigenes Cannabis in deutsche Apotheken, SSIO vermarktete die THC-Sorte „Tannenbusch“ über einen Onlinehändler. Das Frankfurter Urteil setzt hier deutliche Grenzen, sobald verschreibungspflichtige Produkte und Endverbraucherwerbung betroffen sind. Für Anbieter bleibt die Trennung von Information, Rezeptprozess und Absatzkommunikation entscheidend.
Die Apothekerkammer Nordrhein hatte das Verfahren angestoßen und bekam nun auch in zweiter Instanz Recht. Eine Verantwortliche kritisierte zuvor die Plattformen scharf: „Online-Plattformen wie Bloomwell und anderen eben gerade nicht um Patienten geht – sondern ums schnelle Geld mit Freizeit-Konsumenten ohne jeglichen Behandlungsbedarf. Werbung mit Musikern – im vorliegenden Fall mit Rapper Sido – halten wir grundsätzlich für unzulässig und auch unseriös.“ Das Gericht bestätigte zudem, dass die Kammer befugt ist, gegen unzulässige Werbung und berufsrechtswidrige Zustände vorzugehen.
(Quelle: Pharmazeutische Zeitung)
Hier findet ihr die Meldung zum Gerichtsbeschluss

