Bis zu 3 Jahre Knast – MC Bogy wird Morddrohung an Ben Salomo vorgeworfen
MC Bogy
Vor wenigen Tagen meldete sich Mc Bogy mit einer ungewohnt wütenden Ansage zu Wort. Der Rapper aus Lankwitz erklärte, dass am Morgen ein SEK-Kommando in seiner Wohnung gestürmt ist. Dabei wurde er in Handschellen gelegt und seine Haustür beschädigt. Der Grund, so Bogy, seien Instagram-Posts von vor 6 Monaten.
Amtsgericht Tiergarten
Jetzt hat der Berliner Rapper und Podcaster ein weiteres Statement zu der Sache veröffentlicht. Damit will er noch einmal beweisen, dass der SEK-Einsatz aus seiner Sicht ungerechtfertigt sei. In einem Brief vom Amtsgericht Tiergarten wird als Begründung für den Einsatz erklärt, dass seine 2 Instagram-Posts der Grund für den Einsatz waren.
Bedrohung
Aus dem Brief gehen zusätzlich dazu noch ein paar weitere Informationen hervor. So wird Bogy konkret vorgeworfen, Ben Salomo mit seinen Postings mit dem Tode bedroht zu haben. Am Ende des Briefs wird auf den Paragraph 241 des Strafgesetzbuch verwiesen. Dieser ist der Paragraph für Bedrohung:
„Der Beschuldigte ist verdächtig, in Berlin am 26.09.2021 auf der Internetplattform Instagram zwei Bilder und Textbotschaften gepostet zu haben, um den Zeugen mit dem Künstlernamen ‚Ben Salomo‘ mit dem Tod zu bedrohen. (…) Am gleichen Tag postete der Beschuldigte ein Bild des Zeugen mit einem Fadenkreuz zwischen den Augen und den Textzeilen „Niemals vergeben!!!!“ (…) Der Zeuge wird seit geraumer Zeit aufgrund seiner jüdischen Herkunft von verschiedenen Personen bedroht. Vergehen strafbar gemäß § 241 StGB.“
3 Jahre Freiheitsstrafe
In dem Paragraph gibt es noch einmal verschiedene Absätze, die die Art der Bedrohung bewerten. Welcher davon auf den speziellen Fall zutrifft, lässt sich ohne tiefergehende Kenntnisse nicht ganz genau beurteilen. Allerdings könnte Absatz 4 eine Rolle in der vorliegenden Sache spielen. Wenn einer der ersten 3 Absätze zutrifft, stehen folgende Strafen im Raum, da die vermeintliche Bedrohung öffentlich stattgefunden hat:
„(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.“
Hier seht ihr die Ansage
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