Rechtsstreit – Haftbefehl wurde wegen dem Wort „Brudi“ verklagt

Haftbefehl

Haftbefehl hat die deutsche Sprache in den letzten 10 Jahren zu einem erheblichen Teil mitbeeinflusst. Das bekannteste Beispiel hierfür ist das Wort „Babo“, das im Jahr 2013 die Wahl zum Jugendwort des Jahres gewonnen hat. Unmittelbar davor ging die Hitsingle „Chabos wissen wer der Babo ist“ durch die Decke.

In der Folge wurde das Wort immer wieder von Unternehmen und Politikern für ihre Kampagnen genutzt. Aber auch abseits von „Babo“ hat Haftbefehl den Sprachgebrauch vieler Jugendlicher – und mittlerweile Erwachsener – maßgeblich beeinflusst. Einzelne Slang-Begriffe, die bereits in anderen Sprachen verwendet wurden, haben er und sein Umfeld in Deutschland etabliert.

„Brudi“

Eines der wichtigsten Worte im Repertoire von Haftbefehl ist das Wort „Brudi“. Er ist zwar nicht der Urheber dieses Wortes, hat aber als erster das Potenzial darin erkannt und eine Marke daraus aufgebaut. Die „Brudiletten“ sind bspw. ein Renner in seiner Klamottenmarke „Chabos“. Doch jetzt sorgt ausgerechnet dieses Wort für einen Markenrechtsstreit.

Markenstreit

Im Jahr 2019 hatte sich Haftbefehl das Wort „Brudi“ als Marke eintragen lassen, um daraus womöglich eine Shishatabak-Marke aufzubauen. Allerdings war ein lokaler Unternehmer aus NRW schneller. Der Betreiber eines Shisha-Shops sicherte sich im Sommer 2018 die Rechte am Wort „Brudi“, um daraus ein Tabakprodukt herzustellen.

Vor dem Landgericht München sollte der Streit geklärt werden. Der Anwalt von Haftbefehl argumentierte, dass sein Mandant das Wort aufgebaut hat und der Kläger in diesem Fall nur die Fans des Rappers abgreifen will. Das Gericht teilt diese Ansicht nicht. Eine Entscheidung in dem Prozess soll Mitte Juni fallen, die Vorzeichen stehen allerdings nicht gut:

„Sein Rechtsanwalt erklärte in der Verhandlung, sein Mandant „Haftbefehl“ habe mit seinen Rap-Texten das Szenewort „Brudi“ (Freund, Anm. d. Red.) entscheidend mitgeprägt. Der Shisha-Shopbetreiber habe mit seinem Kniff lediglich die Fangemeinde des Hip-Hoppers mit dem Markennamen abgreifen wollen. Doch dieser Einschätzung folgte das Landgericht nicht. Entscheidend sei das Datum der Marken-Eintragung. Und da war eben der Kläger und Shop-Betreiber ein halbes Jahr schneller als Anhan.“ (Quelle: BILD)

Hier seht ihr die Meldung

Bild.de

Schreibe einen Kommentar